Satzung des Imkervereins Meyenburg 1905 e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Imkerverein hat seinen Sitz im Amt Meyenburg, Landkreis Prignitz und erstreckt sich
auf das Gebiet der Stadt Meyenburg und Umgebung.
Er gehört dem Landesverband Brandenburgischer Imker e.V. an und trägt den Namen:

„Imkerverein Meyenburg 1905 e.V.“.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben keinen Anspruch auf Beteiligung am Vereinsvermögen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

Der Imkerverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 Aufgaben des Imkervereins

Der Imkerverein hat die Aufgabe, alle in seinem Vereinsgebiet ansässigen Imker als Mitglieder zu gewinnen und ihre Interessen zu vertreten. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf die Förderung und Entwicklung der Imkerei und dient dem Gemeinwohl.

Zweck des Imkerverein ist es, die Interessen der Bienenhaltung zu vertreten, um zum Schutz und zur Erhaltung einer gesunden Umwelt und Landschaft eine sachgemäße Imkerei und Bienenzucht zu erhalten und zu fördern.

Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Ziele verwirklicht:

  1. Pflege der Liebe zur Biene und der Natur, der Unterstützung seiner Mitglieder beim aktiven Wirken zur Erhaltung der Natur sowie der Landschaftsgestaltung
  2. Förderung der fachlichen Wissensvermittlung und des Erfahrungsaustausches zu allen Fragen der Imkerei sowie der fachlichen Beratung der Mitglieder
  3. Bemühen um die beste Nutzung der Kultur – und Naturtrachten sowie den Schutz, die Pflege und Verbesserung der Bienenweide
  4. Unterstützung der Imker/innen bei der Wanderung mit Bienen und als Partner der Landwirtschaft bei der Sicherung der erforderlichen Bestäubungsleistung, zur Absicherung dieser und zur Ertragserhöhung bei Obst, Ölfrucht und Vermehrungskulturen
  5. Mitwirkung unter Einbeziehung aller Imker/innen und der Tierärzte/-ärztinnen zur Erhaltung der Bienengesundheit, der rigorosen Bekämpfung von Bienenkrankheiten einschließlich des Schutzes der Bienen, sowie der Mitwirkung bei der Durchführung bei behördlich angeordneten Maßnahmen
  6. Vertretung der Belange der Bienenzucht gegenüber den örtlichen Behörden und sonstigen Dienststellen in der Öffentlichkeit
  7. Unterstützung der Mitglieder bei der Erzeugung von qualitätsgerechtem Bienenhonig und anderen Bienenprodukten sowie ihrem Ankauf
  8. Förderung einer gesunden Lebensweise der Bevölkerung und Aufklärung über Bienenprodukte zur Entwicklung der Apitherapie
  9. Förderung der Tätigkeit und Betreuung von Arbeitsgemeinschaften „Junge Imker/innen“ und Pflege imkerlicher Tradition
  10. Vermittlung von Versicherungsschutz der Imker/innen und ihrer Bienenvölker und Beratung bei Rechtsfragen

§ 4 Mitgliedschaft

Die Aufnahme als Mitglied ist von dem/der Bewerber/innen schriftlich zu beantragen. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit über die Bewerbung. Ordentliches Mitglied im Imkerverein können alle im Vereinsgebiet ansässigen und volljährigen Imker/innen werden, die gewillt sind, Zweck, Aufgaben und Zielsetzungen des Vereins zu unterstützen.

Jugendliche im Alter zwischen 14-18 Jahren können mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten als Mitglied aufgenommen werden. Zu Ehrenmitgliedern können Personen, die sich für die Förderung und Entwicklung der
Imkerei und des Imkervereins verdient gemacht haben, durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

Mitglied im Imkerverein können auch Nichtimker/innen werden, die sich für die Förderung und Entwicklung der Bienenzucht interessieren. Fördernde (passive) Mitglieder können an allen Veranstaltungen des Imkervereins teilnehmen, haben allerdings in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss eines Mitgliedes.

Der freiwillige Austritt hat durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand zu erfolgen. Er ist nur zum Jahresende unter einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn in der Person des Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt.

Ausschlussgründe sind insbesondere:

  1. wiederholte vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung bzw. die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
  2. unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbarem Zusammenhang steht.
  3. Zahlungsverzug bei Mitgliedsbeiträgen nach zweimaliger Mahnung

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung im Rahmen dieser Satzung durch den Imkerverein. Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins stehen ihnen zur Nutzung und Teilnahme offen.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1. Die Bestimmungen dieser Satzung einzuhalten und an ihrer Verwirklichung aktiv mitzuarbeiten.
  2. Ihre Imkerei so zu betreiben, dass sie sowohl den veterinärhygienischen Bestimmungen als auch den Festlegungen des Tierschutzes entspricht.
  3. Die festgelegten Mitgliedsbeiträge fristgemäß zu entrichten.

§ 6 Beiträge

Die Mitgliedsbeiträge sollen die dem Imkerverein Meyenburg in Erfüllung seiner in dieser Satzung festgelegten Aufgaben und Ziele entstehenden Kosten decken. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist durch die Mitgliederversammlung zu beschließen. Der Beitrag ist bis zum 30.11. des Vorjahres kostenfrei auf das Konto des Imkervereins einzuzahlen. Bei Beitragsrückständen ruhen die Rechte des Mitgliedes.

Bei mehr als 3 Monaten Beitragsrückstand bzw. nach zweimaliger Mahnung kann die Mitgliederversammlung den Ausschluss beschließen.

§ 7 Organe

Die Organe des Imkervereins sind :  Die Mitgliederversammlung, Der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet mindestens dreimal im Jahr statt, die Versammlung ist außerhalb der festgelegten Zeiten einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangen.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung und deren Tagesordnung ist den Mitgliedern unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen vorher schriftlich bekannt zu geben. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Werktag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Die Beschlussfassung der Versammlung erfordert eine Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Zu einem Beschluss zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder notwendig.

§ 9 Zuständigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Jahreshauptversammlung: nach Entgegennahme des Jahresberichts, des Rechnungsabschlusses, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer/innen die Entlastung des Vorstands
  2. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
  3. Wahl und Abberufung der Revisionskommission
  4. Festsetzung der Höhe der Beiträge
  5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins
  7. Zusammenschlüsse mit anderen Imkervereinen Zu den Punkten 6,7,8 ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Leitung der Versammlung und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel aller Mitglieder verlangt wird. Die Einladung hat schriftlich mit einer 14 tägigen Frist unter der Angabe der Tagesordnungspunkte zu erfolgen.

§ 11 Der Vorstand

  1. Zusammensetzung: Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden (Stellvertretung), 3.Vorsitzenden. Die Funktionen der Kassenführung und der Schriftführung werden vom Vorstand den einzelnen Vorstandsmitgliedern zugewiesen.
  2. Vertretung des Vereins
    Den geschäftsfähigen Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der/die 1.Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die 3. Vorsitzende. Jeweils zwei von ihnen, darunter der/die 1. Vorsitzende und oder der/die 2. Vorsitzende, vertreten gemeinsam den Verein nach außen. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind zuständig für notarielle Beurkundungen.
  3. Wahl: Der Vorstand wird auf Vorschlag der Mitgliederversammlung von ihr mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten ordentlichen Mitgliedern auf 2 Jahre gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird. Wiederwahl ist zulässig. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt Ersatzwahl für den Rest der laufenden Amtszeit.
  4. Kassenführung: Der/die Schatzmeister/in ist für die Führung der Kassengeschäfte
    verantwortlich. Sämtliche Belege über Ausgaben sind von der/dem Vorsitzenden zu
    zeichnen.

§ 12 Aufgabenbereich des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  2. Erstellung des Jahresberichtes und Rechnungsabschluss
  3. Vorbereitung und Einberufung der Jahreshauptversammlung – diese hat im ersten Quartal des laufenden Geschäftsjahres stattzufinden
  4. Vorbereitung und Einberufung sonstiger Mitgliederversammlungen und deren Leitung
  5. Vorbereitung von Beschlussfassung über Aufnahmen, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

Der Vorstand kann erweitert werden um Obleute, denen besondere Aufgaben ( Jugendarbeit, Bienengesundheit, Wanderung, Zucht, Honig- und Vermarktung, Öffentlichkeitsarbeit, Bienenweide- und Umweltschutz) zugewiesen werden können. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben beratende Funktion und sind ohne Stimmberechtigung.

Der erweiterte Vorstand tritt mindestens einmal im Jahr zur vorbereitenden Jahresplanung zusammen.

Den Vorstandsmitgliedern werden Aufwandsentschädigungen gezahlt, wie Barauslagen, Reisekosten, Tagegelder. Diese Kosten sind durch den Verein zu tragen. Dies gilt auch für Vereinsmitglieder, die im Auftrag der/dem Vorsitzenden den Verein bei Veranstaltungen oder dem Verein nützlichen Tätigkeiten auch außerhalb des Territoriums vertreten und durchführen.

§ 13 Kassenprüfung

Zur Prüfung der ordnungsgemäßen Nachweisführung, Verwaltung und Verwendung der Finanzen wird jährlich eine Revision durchgeführt.
Die Mitgliederversammlung bestimmt dazu eine Revisionskommission. Diese besteht aus drei Mitgliedern, welche sich eine/n Vorsitzenden wählen.
Das Ergebnis der Revision ist auf der Jahreshauptversammlung bekannt zu geben.

§ 14 Auflösung des Vereins

Der Imkerverein kann sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit auflösen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Meyenburg, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Naturschutzes und der Verbesserung der Bienenweide zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 12.02.2022 beschlossen und tritt rückwirkend zum 01.08.2020 in Kraft. Die Satzung vom 11.03.1993 mit allen Satzungsänderungen wird außer Kraft gesetzt.